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Deklaration glutenfrei

  • Autorenbild: Sari Schoko
    Sari Schoko
  • 9. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Glutenfrei – Gesetzliche Grundlagen EU

Wer sich glutenfrei ernährt – ob aus gesundheitlichen Gründen wie Zöliakie oder aufgrund einer Glutenunverträglichkeit – ist auf klare Kennzeichnungen und verlässliche Standards angewiesen. Die Europäische Union hat dafür rechtliche Grundlagen geschaffen, die für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sind.


Die Basis: EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV)

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt in der EU, wie Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen. Wichtige Punkte für glutenfreie Ernährung:

  • Allergenkennzeichnung: Glutenhaltige Getreide (zb. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut und deren Hybridstämme) müssen immer im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung hervorgehoben werden (z. B. fett oder GROSSBUCHSTABEN).

  • Auch bei unverpackten Lebensmitteln (Bäckerei, Gastronomie) muss der Hinweis auf Gluten für den Verbraucher klar erkennbar sein.


  • Diese Kennzeichnung gilt für alle Allergene:

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Glutenfrei-Definition: EU-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014

Diese spezielle Regelung legt fest, wann ein Produkt als „glutenfrei“ oder „sehr geringer Glutengehalt“ bezeichnet werden darf.


Kennzeichnungsstufen:

  1. „Glutenfrei“

    • Maximal 20 mg Gluten pro Kilogramm Lebensmittel (20 ppm – parts per million).

    • Geeignet für Zöliakie-Betroffene.


  2. „Sehr geringer Glutengehalt“

    • Maximal 100 mg Gluten pro Kilogramm.

    • Darf nur verwendet werden, wenn das Produkt aus speziell verarbeiteten glutenhaltigen Getreiden hergestellt wurde, bei denen der Glutengehalt stark reduziert wurde.

    • Diese Kennzeichnung ist heute selten, da viele Hersteller direkt „glutenfrei“ anstreben.

      💡 Tipp: Diese Kennzeichnung ist mir bei der Herstellung von "glutenfreien" Hostien in Österreich aufgefallen.


Hafer hat eine Sonderregelung

Hafer ist von Natur aus glutenfrei, wird aber oft bei Anbau, Ernte und Verarbeitung mit glutenhaltigen Getreiden kontaminiert.

  • Nur „glutenfreier Hafer“ (unter 20 ppm) darf so gekennzeichnet und in glutenfreien Produkten verwendet werden.

  • In der Zutatenliste muss „glutenfreier Hafer“ ausdrücklich stehen.


Das Symbol der durchgestrichenen Ähre

Das Lizenzsymbol der AOECS (Association of European Coeliac Societies) ist europaweit anerkannt und bedeutet:

  • Geprüftes Produkt mit weniger als 20 ppm Gluten.

  • Regelmäßige Kontrollen der Produktion.

  • Lizenzvergabe durch nationale Zöliakiegesellschaften (z. B. Deutsche Zöliakie-Gesellschaft oder ARGE Zöliakie Österreich) für die eine Lizenzgebühr bezahlt werden muss.

  • Das Symbol darf nicht für unverarbeitete Produkte verwendet werden, wie zum Beispiel für Milch, Eier, Obst, Gemüse, rohes Fleisch und Fisch.


Pflichten für Hersteller

  • Transparente Kennzeichnung aller Zutaten und Allergene.

  • Vermeidung von Kreuzkontamination in der Produktion, wenn ein Produkt als glutenfrei beworben wird.

  • Nachweis der Glutenwerte durch regelmäßige Laboranalysen.


Was bedeutet das?

  • Ein Produkt darf nur dann „glutenfrei“ heißen, wenn es den EU-Grenzwert einhält.

  • Die Angabe „Kann Spuren von Gluten enthalten“ ist ein freiwilliger Hinweis des Herstellers und bedeutet, dass trotz Vorsicht Kreuzkontamination möglich sein könnten. Hierzu gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Hersteller kann, muss aber diesen Hinweis nicht führen.

  • Für allerhöchste Sicherheit empfiehlt sich der Griff zu Produkten mit dem durchgestrichenen Ährensymbol.


Fazit

Die EU hat klare gesetzliche Grundlagen für die Kennzeichnung von glutenfreien Lebensmitteln geschaffen. Das schützt uns Betroffenen und schafft Vertrauen.


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